Das Planungsverfahren

Über ein normales Planungsverfahren wäre dieses Vorhaben kaum umsetzbar, weil besonders der §35 BauGB (Bauen im Außenbereich) reichlich Argumente liefert die dem entgegenstehen. Unter anderem die verkehrliche Erschließung ist hier problematisch. Die Zufahrt erfolgt über einen fast 2 km langen, als Fußweg gewidmeten Forstweg. Sämtlicher Liefer- und Personalverkehr für rund 100 zusätzliche Personen muss in Zukunft, an 365 Tagen im Jahr, hierüber erfolgen.

Gemeinsam mit der AWO nutzt die Stadt hier nun die Sonderregelung eines Vorhabenbezogenen Planungsverfahrens, um zum einen den §35 BauGB (Bauen im Außenbereich) zu umgehen, zum anderen um z.B. die Kosten für die nötige Erschließung (Ausbau des Fußwegs mit Ausweichstellen) auf den Projektträger übertragen zu können. Gesonderte vertragliche Vereinbarungen sind hierfür notwendig.

Der Vorhabenträger geht dabei Verpflichtung mit konkreten Fristen ein. Auch Vereinbarungen zur Kostenübernahme für notwendige Erschließungs- und naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden darin verankert. Bei nicht einhalten von Vereinbarungen, soll die aufstellende Verwaltung den Plan aufheben.

Was die Hagener Verwaltung nicht kann – die Kreisverwaltung in Unna kann – übersichtlich und öffentlich beschreiben, wie ein Bauleitplanverfahren abläuft:

Ablaufschema für ein Bauleitplanverfahren kurz und gut erklärt ->